28.05.2019 | Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. März letzten Jahres entschieden, dass bei unterschiedlichen Zuschlagshöhen
für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit im Tarifvertrag, aus Gründen der Gleichbehandlung,
der höhere Zuschlag für die Nachtarbeit zu zahlen ist. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Beschäftigter
aus der Textilindustrie Nordrhein geklagt.