Das Steuerrecht sieht für einige Einnahmen eine Steuerbefreiung vor. So ist auch das erhaltene Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, womit insbesondere zwei Folgen verbunden sind: Sobald Beschäftigte Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von über 410 Euro pro Jahr erhalten, müssen sie für das betreffende Jahr beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.
Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das steuerpflichtige „reguläre“ Einkommen, weil das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung berücksichtigt wird.
Mehr Informationen haben wir in einem Infoblatt (Download mit Klick) zusammengefasst.
26.01.2023
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